OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

- ZIVILSENATE IN AUGSBURG -

Aktenzeichen: 4 UF 383/02

402 F 3747/01 AG Augsburg

Beschluss

des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg
vom 9. Januar 2003

in der Familiensache

KKKKKK, geb. XX.XX.1991,

wohnhaft beim Vater,

Mutter:
MMMMMM,
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: AMAMAM

Vater:
VVVVVV
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: AVAVAVAV

Pflegerin:
Rechtsanwältin PPPPPP

weitere Beteiligte:
Landratsamt, Kreisjugendamt, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg;
Az. 42-43-432/05

wegen Regelung des Umgangs

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I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.

G r ü n d e

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.11.2002 ausgeführt, dass ein begleitetes Umgangsrecht nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des umgangsberechtigten Elternteils vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer hat die Forderung nach einem begleiteten Umgangsrecht auf ein Telefongespräch des Kindes mit seiner Schwester SSSSSS vom 5.8.2002 gestützt. Die Schwester SSSSSS habe es nicht zugelassen, dass das Kind KKKKKK mit seiner Mutter sprechen könne. Die Mutter fange dann nämlich zu weinen an. SSSSSS gebe KKKKKK die Schuld daran, dass diese zum Vater übergewechselt sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich noch nicht, dass sich die Mutter geweigert hat, mit KKKKKK zu sprechen. Selbst wenn die Mutter in Weinen ausbricht, weil KKKKKK

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nunmehr zum Vater gezogen ist, und diese Enttäuschung den bei der Mutter noch befindlichen Kindern BBBBBB, SSSSSS und SSSSSS nicht verborgen bleibt, so liebt darin noch kein Fehlverhalten. Unklar ist, ob bzw. in welcher Form eine etwaige Schuldzuweisung der Mutter dem Kind KKKKKK gegenüber erfolgt ist. Die Ehefrau des Vaters hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung Näheres nicht angegeben, in welcher Weise die Schuldzuweisung erfolgt sei. Es kommt hinzu, dass jene das Telefongespräch nicht selbst geführt hat, deshalb schon zweifelhaft ist, welche Worte die Schwester SSSSSS überhaupt gebraucht hat. Jedenfalls ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, der Mutter in diesem Zusammenhang ein bösartiges Verhalten zu unterstellen.

Der Vater bringt zusätzlich vor, die Mutter habe dem Kind aufgetragen im Heim einzukoten und Hetzbriefe gegen die Betreuerin zu schreiben. Dies sei durch die Aussage des Kindes nachgewiesen. Die Anhörung des Kindes durch die erstinstanzliche Richterin vom 20.6.2002 enthält eine solche Aussage nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Äußerung des Kindes gegenüber der Sachverständigen Zangl erfolgt ist. Im Gutachten vom 22.3.2002, Seite 18, ist lediglich ausgeführt, dass das Kind folgendes angegeben habe: Die Mutter habe zu ihr gesagt, sie solle sich bei ihrem Vater aufführen und schlecht benehmen, aber auch im Heim, damit sie wieder zu ihr nach Hause dürfe. In diesem Zusammenhang ist von einer Anweisung an das Kind, im Heim einzukoten und Hetzbriefe zu schreiben, nicht die Rede. Selbst wenn die erhobenen Vorwürfe zuträfen, so lägen sie doch schon sehr lange zurück und könnten inzwischen nicht mehr als Grundlage für ein schwerwiegendes Fehlverhalten dienen, das immer noch einen begleiteten Umgang erfordert. Der Vertreter des Jugendamts hatte bereits bei der Anhörung vom 5.7.2002 angegeben, dass der bisherige begleitete Umgang befristet gewesen sei und auslaufe. Die Beratungsstelle begleite nämlich den Umgang nur für maximal sieben bis acht Kontakte. Inzwischen hat sich die Situation zwischen Kind und Mutter offenkundig beruhigt. Das Kind hat nämlich bei seiner Anhörung vor dem beauftragten Richter des Senats bekundet, dass es eine Situation vorgezogen hätte, wenn es zu Papa und Mama hätte ziehen können. Dies lässt erkennen, dass das Kind weder in Angst vor der Mutter lebt noch sich einem starken Druck der

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Mutter ausgesetzt fühlt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass das Kind sowohl vor dem beauftragten Richter als auch vor der Sachverständigen ausgesagt hat, gelogen zu haben. Das Kind meint, damit gegensätzliche Angaben begründen zu können, lässt aber auch erkennen, dass seinen Worten nur sehr bedingt Glauben geschenkt werden kann.

Der Senat sieht sich nicht, in der Lage, zum derzeitigen Zeitpunkt ein weiter fortwirkendes erhebliches Fehlverhalten der Mutter festzustellen, das Voraussetzung für die - weitere - Anordnung des begleiteten Umgangs wäre. Insoweit wird nicht verkannt, dass sich die Vertreterin des Jugendamts, die allerdings die Angelegenheit erst in jüngster Zeit übernommen hat, für einen begleiteten Umgang ausgesprochen hat. Bei dieser Empfehlung wird nicht gesehen, dass schon mehrfach ein begleiteter Umgang stattgefunden hat und es nicht genügt, den begleiteten Umgang für zweckmäßig zu halten. Für den massiven Eingriff in das Elternrecht müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, da insbesondere dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch dann, wenn öffentliche Hilfen zum begleiteten Umgang zur Verfügung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG.

Der Beschwerdewert richtet sich nach § § 131, 30 II u. III KostO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ § 621 e II 1, 543 II ZPO).

Dr. Graba
Vorsitzender Richter
Dr. Maier
Richter
Berger
Richter
am Oberlandesgericht