Das Oberlandesgericht München
korrigiert die Abrechnungen der GWG

In dieser Entscheidung sind die Grundsätze enthalten, unter welchen Umständen die Rechnungen der GWG korrigiert werden können.

Dies betrifft allerdings nur

  • eventuell von der GWG verlangte Zuschläge als Berufssachverständige, die zu Unrecht geltend gemacht wurden

und

  • überhöhte Stunden.

Damit Sie überprüfen können, ob Ihnen gegenüber richtig abgerechnet wurde, müssen Sie sich zunächst vom zuständigen Amtsgericht die Rechnung des Sachverständigen übersenden lassen. Sollte die Rechnung falsch sein, können Sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München, Az.: 11 WF 1194/02, vorgehen, falls bei Ihnen ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt.

Dies überprüft im übrigen kostenfrei für Sie der Kostenfestsetzungsbeamte. Sie müssen hierzu einen Antrag beim Amtsgericht stellen und die tatsächlich festsetzungsfähigen Kosten formell festsetzen lassen. Dabei sollten Sie jedoch bereits die von Ihnen beanstandeten Positionen genau bezeichnen und auf die vorgenannte Entscheidung hinweisen.

Dazu im Einzelnen:

1. Stadler und Salzgeber sind keine Berufssachverständigen

Das Oberlandesgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 24.04.2003 Rechnungen der GWG bzw. Rechnungen der Sachverständigen Dr. "Univ.Prag" Stadler und Dr. Dr. "Univ.Prag" Josef Thaddäus Salzgeber korrigiert.

Wie der anliegenden Entscheidung entnommen werden kann, haben die Sachverständigen unberechtigterweise einen 50%igen Zuschlag gem. §§ 3 III 1 b ZSEG zu ihren Honoraren verlangt, obwohl sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen.

Sollten in Ihrem Fall die Sachverständigen Stadler und Salzgeber sich auch als Berufssachverständige ausgegeben haben, sollten Sie bei dem zuständigen Amtsgericht eine Festsetzung der Kosten, die jederzeit, auch nachträglich, noch möglich ist, beantragen und auf die Entscheidung des OLG München vom 24.04.2003 hinweisen.

In der dortigen Entscheidung haben die beiden Sachverständigen nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zumindest 70 % ihrer Berufseinkünfte als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige erzielen.

Der 11. Zivilsenat des OLG München, der gleichzeitig Kostensenat ist, hat darauf hingewiesen, dass die Tätigkeiten der beiden Sachverständigen, die sie für die GWG und nicht unmittelbar zur Erstellung von Sachverständigengutachten erbringen, nicht Tätigkeiten als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige im Sinne von § 3 III 1 b ZSEG sind (siehe Entscheidung).

Es handelt sich dabei um Unterstützung und Ausbildung von Sachverständigen, aber nicht um eigentliche Sachverständigentätigkeit.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige Stadler selbst in einer Stellungnahme eingeräumt hat, dass er seine Einnahmen nur zu 30% als Sachverständiger erzielt. Eine Kopie des Schreibens vom 28.08.2002, die der Sachverständige Stadler an den Bezirksrevisor 2 des Amtsgerichts München gerichtet hat, kann beim Institut angefordert werden. Da Stadler und Salzgeber eine BGB-Gesellschaft bilden, wird Herr Salzgeber ebenfalls die Voraussetzungen, wie das OLG München festgestellt hat, nicht erfüllen.

Dieses Schreiben können Sie ebenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren vorlegen und damit glaubhaft machen, dass die Angaben in der Rechnung, soweit ein Zuschlag als Berufssachverständiger überhaupt verlangt worden ist, unberechtigt ist, völlig egal, ob er in Höhe von 10 %, 20 %, 30 % oder sogar 50 % verlangt wurde.

2. Andere GWG-Sachverständige werden von Stadler und Salzgeber abkassiert

Aus der Entscheidung des OLG München geht weiterhin hervor, dass es gerichtsbekannt ist und es somit eines weiteren Nachweises von Ihrer Seite nicht mehr bedarf, dass Salzgeber und Stadler 40 % der Umsätze der übrigen GWG-Sachverständigen abkassieren und dieses Abkassieren keine Sachverständigeneinnahmen darstellen. Damit erzielen die Sachverständigen den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte auf diese Weise und nicht durch eigene Arbeit.

Sie sollten also feststellen, ob die GWG, also die Herren Salzgeber und Stadler, Ihnen eine Rechnung gestellt haben und diese einen Zuschlag nach § 3 III 1 b ZSEG vorsieht.

Sollte dies der Fall sein, sollten Sie die Kosten unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München, Az.: 11 WF 1194/02 vom 24.04.2003, festsetzen lassen und gegebenenfalls entsprechende Erinnerungen einlegen.

Darüber hinaus sollten Sie in jedem Fall den bei Ihrem Amtsgericht zuständigen Bezirksrevisor über die Entscheidung durch Übersendung einer Kopie des vollständigen Urteils und des Schreibens des Herrn Stadler vom 28.08.2002 informieren.

Weiterhin sollten Sie bei dieser Gelegenheit dem Bezirksrevisor die Frage stellen, ob er gedenkt, gegen die Praxis der GWG-Sachverständigen vorzugehen und gegebenenfalls wann dies der Fall ist.

Gegebenenfalls müsste auch hier der Präsident des jeweiligen Amtsgerichts informiert werden.

3. Überhöhte Stunden

Das Gericht hat sich darüber hinaus mit der Anzahl der Stunden, die ein Sachverständiger abrechnen darf, befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sachverständigen der GWG zu viele Stunden aufgeschrieben haben.

Die Überprüfungskriterien, anhand derer sich die notwendigen Stunden ermitteln lassen, hat das OLG München ausführlich in seiner Entscheidung dargestellt. Wir verweisen insoweit auf die entsprechende Begründung des OLG.

Sie müssen also bei den einzelnen Positionen Ihrer Rechnung überprüfen, ob die Stunden, die Salzgeber und Stadler aufgeschrieben haben, überhöht sind oder nicht und dies anhand der eigenen Akte und des eigenen Aktenumfanges bzw. des Umfangs des Gutachtens gerechtfertigt werden kann. Hier sollten Sie ebenfalls Ihre Einwendungen dem Gericht mitteilen.

Allerdings hat das OLG München festgestellt, wie lange man zum Lesen einer Akte braucht und festgestellt, dass das Studium der Akten mit drei Stunden bei 60 Blatt Akten unangemessen ist.

Ob das in Ihrem Fall auch so ist, kommt auf den Einzelfall an. Bei einem 33-seitigen Gutachten waren auch die zehn Stunden, die für die Gutachtenerstellung in Rechnung gestellt wurden, zu kürzen.

Sie müssen also selbst entscheiden, ob sich dieser Sachverhalt auch auf die Stundenzahl bezieht.